Förderung von Assistenten aus Drittstaaten

Sie möchten einen Assistenten beschäftigen, der nicht aus der Schweiz bzw. aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kommt? Verfügt dieser Assistent entweder über

  • einen Aufenthaltstitel und
  • eine Arbeitserlaubnis und
  • die Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO),

oder er verfügt über

  • die deutsche Staatsangehörigkeit und
  • die Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO),

können Sie diesen in Ihrer Praxis bis zu 24 Monate beschäftigen.

Wir fördern die Beschäftigung mit einer Aufwandsentschädigung für die Praxis in Höhe von 1.500 Euro pro Monat. Wird der Assistent im Rahmen einer Teilzeittätigkeit beschäftigt, reduziert sich die Höhe der Förderung entsprechend. Die geförderten Assistenten sollen im Zeitraum der Beschäftigung ein Beratungsangebot der KV Nordrhein wahrnehmen.

Für weitere Informationen zum Thema „Beschäftigung von Personen mit ausländischer ärztlicher Berufsausbildung“ wenden Sie sich gegebenenfalls an die Bezirksregierung Münster.

Anträge und Allgemeines