Niederlassungsformen

Nach wie vor ist die Einzelpraxis die verbreitetste Form der Niederlassung. Aber dies ist vielleicht nicht für jeden und nicht in jeder Lebensphase das Passende. Kommt für Sie eher eine Zusammenarbeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) infrage? Oder denken Sie über eine Anstellung oder ein Jobsharing-Modell nach? Hier erfahren Sie, welche Niederlassungsform am besten zu Ihnen und Ihren Vorstellungen passen könnte.

Einzelpraxis

Der Klassiker unter den Niederlassungsformen, nach wie vor. Und das hat Gründe: Wer seine  eigene Praxis eröffnet oder eine Einzelpraxis übernimmt, genießt alle unternehmerischen Freiheiten: von der Wahl des medizinischen Schwerpunkts über die Personalauswahl bis hin zur Praxisgestaltung. Auch Sprech- und Urlaubszeiten können Sie selbst festlegen.  Auf der anderen Seite sind Sie für Investitionen und den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis selbst verantwortlich. Praxisräume, Personal und Ausstattung finden Sie in der KV Börse. Gut zu wissen: Als Inhaberin oder Inhaber einer Einzelpraxis können Sie auch mit Kollegen kooperieren und beispielsweise eine Praxisgemeinschaft gründen. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ressourcen, wie Personal, Räumlichkeiten oder Geräte, in der Praxis gemeinsam zu nutzen und somit die Kosten zu teilen.

Die Einzelpraxis im Überlick:

  • Sie genießen alle unternehmerischen Freiheiten.
  • Sie legen den medizinischen Schwerpunkt genauso fest wie Sprech- und Urlaubszeiten.
  • Sie sind selbst für Investitionen und den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis verantwortlich.

Auch in der Einzelpraxis müssen Sie auf den Austausch nicht verzichten. Sie können sich mit anderen Praxen vernetzen, z. B. indem Sie sich einem Praxisnetz anschließen oder in einem Qualitätszirkel engagieren. Derzeit läuft als Pilotprojekt beispielsweise ein Qualitätszirkel für Praxiseinsteiger.

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Kooperation

Sie haben vor, sich niederzulassen, wollen das aber nicht alleine? In diesem Fall bietet sich die Kooperation mit anderen Medizinerinnen, Medizinern, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten an. Wir beraten Sie gerne individuell und persönlich zu den möglichen Kooperationsformen.

Praxisgemeinschaft

Falls Sie lediglich das finanzielle Risiko einer Einzelpraxis scheuen, aber eigenverantwortlich und unabhängig tätig sein möchten, ist eine Praxisgemeinschaft für Sie eine gute Option. In dieser Organisationsgemeinschaft teilen Sie sich mit mindestens einer Kollegin oder einem Kollegen aus dem gleichen oder einem anderen Fachgebiet Räume, Geräte und Personal. Wirtschaftlich arbeiten Sie aber getrennt, Sie führen auch Ihren eigenen Patientenstamm. Apparate- und Laborgemeinschaften sowie ambulante Operationszentren können ebenfalls so organisiert sein.

Die Praxisgemeinschaft im Überlick:

  • Sie teilen sich Ressourcen, wie Geräte, Raum- oder Personalkosten, wie zwei Einzelpraxen unter einem Dach, denn jeder der beteiligten Ärzte bleibt rechtlich eine eigene Praxis.
  • Jeder der beteiligten Ärzte behält seinen eigenen Patientenstamm und rechnet seine Leistungen mit der KV ab.

Gemeinschaftspraxis / Berufsausübungsgemeinschaft

Deutlich enger ist die Zusammenarbeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis). Dabei teilen sich mindestens zwei Ärztinnen/Ärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtung den Patientenstamm und wirtschaften auch gemeinsam. Dieser rechtlich verbindliche Zusammenschluss lässt Ihnen dennoch die Freiheit, eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig zu arbeiten.

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) im Überlick:

  • Sie teilen sich Ressourcen, was Investitions- und Betriebskosten senkt.
  • Sie stehen im steten kollegialen Austausch, arbeiten aber eigenverantwortlich.
  • Sie vergrößern als Team Ihr Leistungsspektrum und sind in der Regel zeitlich flexibler, da die Patienten bei Abwesenheit eines Partners trotzdem versorgt werden.
  • Eine BAG kann örtlich oder sogar überörtlich gegründet werden.
  • Wenn mehr als zwei Ärzte an einem Standort tätig sind, profitieren Sie von Zuschlägen auf das Regelleistungsvolumen.

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Anstellung

Sie sind mit ganzem Herzen Medizinerin oder Mediziner, sehen sich aber (noch) nicht als Unternehmerin oder Unternehmer? Kein Problem, der Weg in die ambulante Versorgung steht Ihnen dennoch frei. Immer mehr Ärztinnen, Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten lassen sich in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) anstellen. So arbeiten sie im Team, sparen Investitionskosten und tragen kein wirtschaftliches Risiko. Zudem gelten alle Vorteile einer Festanstellung – von der regelmäßigen Gehaltszahlung bis zum Urlaubsanspruch. Die anstellende Ärztin / der anstellende Arzt muss – außer beim Jobsharing – dabei nicht aus demselben Fachgebiet kommen, besonders in einem MVZ arbeiten häufig Kollegen mit unterschiedlichen Schwerpunkten zusammen.

Welches Anstellungsmodell für Sie infrage kommt, hängt auch von dem gewünschten Niederlassungsort und der Bedarfsplanung ab. In gesperrten Bereichen ist für eine Neuanstellung der Zulassungsverzicht einer bislang niedergelassenen Arztin / eines bislang niedergelassenen Arztes zugunsten einer Anstellung notwendig. Denn dort sind nach den rechtlichen Bestimmungen der Bedarfsplanung schon genug Ärztinnen und Ärzte für die Versorgung tätig. Zudem können Sie in gesperrten Planungsbereichen auch in Form einer Jobsharing-Anstellung tätig werden.

In offenen Planungsgebieten, wo es laut Bedarfsplanung noch Möglichkeiten der Niederlassung gibt, kann eine Anstellung auf einem offenen Kassensitz erfolgen.

Die Anstellung im Überlick:

  • Sie genießen alle Vorteile einer Festanstellung, von Festgehalt bis Urlaubsanspruch.
  • Sie haben kein wirtschaftliches Risiko.
  • Sie arbeiten im Team mit Kollegen der gleichen oder anderen Fachrichtungen.
  • Es sind Arbeitszeitmodelle in Teilzeit möglich.
  • Der Anstellende muss nicht (wie beim Jobsharing) dieselbe Fachrichtung haben wie der Angestellte.
  • In gesperrten Bereichen ist bei Neuanstellungen der Zulassungsverzicht eines niedergelassenen Arztes Voraussetzung.

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Jobsharing

Ein Planungsbereich ist gesperrt, weil er als überversorgt eingestuft ist? Hier bietet das Jobsharing den Einstieg in die vertragsärztliche Versorgung. Dabei teilen Sie sich mit einer Kollegin oder einem Kollegen der gleichen Fachrichtung den bisherigen Leistungsumfang einer Praxis. Dies kann der Entlastung der niedergelassenen Ärztin bzw. des niedergelassenen Arztes dienen, ist aber auch eine gute Möglichkeit, eine spätere Praxisübernahme vorzubereiten. Ob Sie sich dabei anstellen lassen oder selbstständig tätig werden, entscheiden Sie mit Ihrem Jobsharing-Kooperationspartner. In beiden Fällen verbleibt es bei der bereits vorhandenen Zulassung Ihres Kooperationspartners, auf der Sie im Jobsharing trotz des gesperrten Planungsbereiches mitarbeiten können.

Das Jobsharing im Überblick

  • Sie erhalten die Möglichkeit, trotz eines gesperrten Planungsbereiches vertragsärztlich tätig zu werden.
  • Jobsharing ist eine gute Möglichkeit für eine spätere Praxisübernahme.
  • Als Jobsharer kann man angestellt oder selbstständig tätig sein.
  • Als Jobsharing-Angestellter genießen Sie alle Vorteile einer Festanstellung, von Festgehalt bis Urlaubsanspruch, und tragen kein wirtschaftliches Risiko.
  • Sie arbeiten im Team mit Kollegen der gleichen oder einer anderen Fachrichtung.
  • Es sind Arbeitszeitmodelle in Teilzeit möglich.

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Teilzulassung

Eine weitere Möglichkeit, mit vermindertem Umfang ambulant tätig zu sein, ist die Teilzulassung (oder auch halbe Zulassung). Dabei arbeiten Sie selbstständig auf einem halben Kassensitz und damit auch nur mit halbem Sprechstundenumfang in Ihrer eigenen Praxis. Wenn Sie eine halbe Zulassung übernehmen, können Sie – je nach Stundenumfang – beispielsweise parallel in einer Klinik beschäftigt sein.
Mit einer halben Zulassung können Sie entweder Kooperationen gründen oder in einer Einzelpraxis tätig sein. Lassen Sie sich am besten von der Niederlassungsberatung der KV Nordrhein über mögliche Modelle informieren.

Die Teilzulassung im Überblick

  • Die Tätigkeit auf einem halben Kassensitz ist interessant, wenn Sie nicht in Vollzeit arbeiten möchten oder parallel z. B. in einer Klinik beschäftigt sind.
  • Teilzulassungen können eine Niederlassungsform für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, z. B. nach Erziehungszeiten, sein.
  • Mit halben Kassensitzen können Sie entweder in einer Einzelpraxis oder auch in Kooperationen tätig sein.
  • Sie genießen alle unternehmerischen Freiheiten.
  • Sie legen den medizinischen Schwerpunkt genauso fest wie Sprech- und Urlaubszeiten.
  • Sie sind selbst für Investitionen und den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis verantwortlich.

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Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Ein MVZ ist eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Vertragsärztinnen und -ärzte oder angestellte Ärztinnen und Ärzte zusammenarbeiten können. Ziel ist die Versorgung der Patientinnen und Patienten aus einer Hand. Für die Gründung braucht man mindestens zwei halbe Kassensitze. Zudem kann ein MVZ in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben werden.

Das MVZ im Überblick

  • Sie können selbstständig oder angestellt tätig sein.
  • Sie können Ressourcen gemeinsam nutzen, was Investitions- und Betriebskosten senkt.
  • Wenn mehr als zwei Ärzte an einem Standort tätig sind, profitiert das MVZ von Zuschlägen auf das Regelleistungsvolumen.
  • Sie stehen im steten kollegialen Austausch, arbeiten aber eigenverantwortlich.
  • Unterschiedliche Rechtsformen sind möglich, z. B. Personengesellschaften (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft) oder Kapitalgesellschaften (GmbH).

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